Bürgermeister

Autoren: Dr. Peter Geffcken, Dr. Rolf Schmidt

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • 1266-1273: Während des Interregnums etablierte sich neben dem Vogt ein Bürgermeister (’magister civium’), der am 23.10.1266 in einer Urkunde des gerade mit der Augsburger Vogtei belehnten Königs Konradin erstmals erwähnt und als staufischer Amtsträger (’officialis’) angesprochen wird. In dieser Immunitätsbestätigung für St. Ulrich und Afra erscheinen ’advocatus’ und ’magister civium’ eher in richterlichen Funktionen; eine Tätigkeit des Bürgermeisters als Ratsvorsitzender ist wegen der Amtsbezeichnung zwar wahrscheinlich, aber nicht direkt bezeugt. Da seine Kompetenzen letztlich nicht fassbar sind, bleibt unklar, ob der allein amtierende Bürgermeister älteren Typs schon als Stadtoberhaupt anzusprechen ist. Einzig bezeugter Amtsinhaber (21.1.1267-13.5.1273) und somit erster Augsburger Bürgermeister war Heinrich (II) Schongauer, der in dieser Zeit auch Inhaber des bischöflichen Burggrafenamts war. Nachdem die Vogtei von König Rudolf I. wohl schon 1274 eingezogen worden war, verschwand das ältere Bürgermeisteramt, das als politische Übergangslösung unter den besonderen Machtverhältnissen nach dem Ende der staufischen Königsherrschaft erscheint.
  • 1288-1548: Für die Stadtpfleger ist von 1298 bis zur 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts eine synonyme Verwendung der Amtsbezeichnung Bürgermeister nachweisbar, die seit der Wende zum 16. Jahrhunderts dann dominierte.
  • 1548-1806: Nach Einführung der Karolinischen Regimentsordnung wurden die Stadtoberhäupter wieder ausschließlich als Stadtpfleger bezeichnet. Es gab zwar weiterhin Bürgermeister, Status und Funktion hatten sich jedoch grundsätzlich verändert: Sie erscheinen nun als nachgeordnetes Exekutivorgan und waren für Polizeiangelegenheiten (i. w. S.) zuständig. Das Amt wurde mit sechs Personen besetzt, die ursprünglich alle dem Patriziat angehörten. Seit 1555 stellten die Patrizier drei, Mehrer, Kaufleute und Gemeinde je einen Bürgermeister; jeweils zwei Bürgermeister führten für vier Monate die Amtsgeschäfte.
  • 1806-1919: Nach der Mediatisierung ernannte der bayerische Staat zwei Bürgermeister, die in der Ämterhierarchie unterhalb des Stadtkommissars standen. Seit 1818 wurden die Bürgermeister von den Gemeindebevollmächtigten gewählt. Bewerber für das Amt des Ersten Bürgermeisters mussten ein akademisches Studium und die bayerische Staatsprüfung, für das Amt des Zweiten Bürgermeisters den Besuch eines Gymnasiums nachweisen. Bei Wiederwahl nach drei Jahren erlangte der Erste Bürgermeister eine berufsbeamtenähnliche Stellung. Der auf sechs Jahre gewählte Zweite Bürgermeister blieb Wahlbeamter. Die Wahl zum Bürgermeister musste durch staatliche Behörden bestätigt werden.
  • Seit 1919: Die Gemeindeordnung von 1919 brachte die Aufhebung des bisherigen Zweikammersystems mit den Gremien der Gemeindebevollmächtigten und des Magistrats. An ihre Stelle trat der Stadtrat (allgemeine Wahl), zu dessen Aufgaben nun auch die Wahl der beiden stellvertretenden Bürgermeister gehörte. Der Oberbürgermeister wurde nun in allgemeiner Wahl durch absolute Mehrheit gewählt. Die Bestätigung der gewählten Bürgermeister durch staatliche Behörden entfiel. Erster und Zweiter Bürgermeister waren städtische Beamte, der Dritte Bürgermeister arbeitete ehrenamtlich. Seit 1924 wurde auch der Erste Bürgermeister (Oberbürgermeister) lediglich durch Stimmenmehrheit im Stadtrat gewählt. Auch ab 1946 wurden die Oberbürgermeister vom Stadtrat gewählt, seit 1952 gilt Direktwahl wie erstmals 1919. Gegenwärtig regelt die Befugnisse des auf sechs Jahre direkt gewählten Oberbürgermeisters für die kreisfreie Stadt die bayerische Gemeindeordnung, zuletzt in der Fassung vom 6.1.1993 (Art. 34). Die weiteren Bürgermeister werden vom Stadtrat gewählt (Art. 35).

Literatur:

Pius Dirr, Zur Geschichte der Augsburger Zunftverfassung 1368-1548, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben und Neuburg 39 (1913), 144-243

Ingrid Bátori, Die Reichsstadt Augsburg im 18. Jahrhundert, 1969, 66 f.

Katharina Sieh-Burens, Die Augsburger Stadtverfassung um 1500, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 77 (1983), 125 ff.

Dies., Bürgermeisteramt, soziale Verflechtung und Reformation in der freien Reichsstadt Augsburg, in: Miscellanea Suevica Augustana, 1985, 61-88

Herbert Gruber / Paul Molodovsky, Gemeinderat und Bürgermeister in Bayern, 1990.