Parität

Autor: Prof. Dr. Peter Rummel

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Religiöse und politische Gleichberechtigung der Konfessionen, unabhängig von den faktischen Mehrheitsverhältnissen. Vorstufen zur Parität im Sinne rechtlicher Koexistenz beider Konfessionen finden sich schon im Augsburger Religionsfrieden (1555). Im Westfälischen Frieden (1648) wurde die Parität für Augsburg und drei weitere Reichsstädte in Artikel V § 3-6 festgelegt. Danach mussten alle städtischen Ämter gleichheitlich unter den Konfessionen aufgeteilt werden. Bis zum Ende der Reichsfreiheit 1806 gab es je einen evangelischen und einen katholischen Stadtpfleger, drei katholische und zwei evangelische Geheime Räte; die Sitzverteilung im Kleinen Rat war bei den Mitgliedern des Patriziats und den Mehrern ausgewogen, bei den Kaufleuten war das Verhältnis Katholiken zu Protestanten 1:2, bei der Gemein 4:3. Im Falle ungleicher Anzahl der Amtsinhaber erfolgte alternierende Besetzung. Das Prinzip der Parität galt auch für städtische Hospitäler und Stiftungen. Da dieses System die tatsächlichen Kräfteverhältnisse nicht berücksichtigte, bot es wirksamen Schutz für die jeweils in der Minderheit befindliche Konfession. Bis ca. 1720 traf dies für die Katholiken zu, danach für die Protestanten. Die Parität führte zu einer starken Prägung des öffentlichen Lebens durch konfessionelle Bindungen.

Literatur:

E. Naujoks, Vorstufen der Parität in der Verfassungsgeschichte der schwäbischen Reichsstädte, in: Bürgerschaft und Kirche, 1980, 38-66

Paul Warmbrunn, Zwei Konfessionen in einer Stadt, 1983

Etiennen François, Das System der Parität, in: Geschichte der Stadt Augsburg von der Römerzeit bis zur Gegenwart, 21985, 514-519

Ders., Die unsichtbare Grenze, 1991.