Bader und Barbiere

Autoren: Ute Ecker-Offenhäußer, Prof. Dr. Reinhold Reith

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Bereits im 13. Jahrhundert lassen sich in Augsburg Bader und Barbiere nachweisen. Beide Handwerke verrichteten neben der Körperpflege (Badgießen, Rasieren), ihrer eigentlichen Aufgabe, auch medizinisch-prophylaktische Tätigkeiten, wie Aderlassen und Schröpfen. Daneben übten sie noch die Wundarznei aus, d. h. sie richteten Knochenbrüche, verbanden Wunden, bereiteten Pflaster und Salben. Ihr Tätigkeitsgebiet war zwar offiziell auf chirurgische Verrichtungen festgelegt, ließ sich aber, v. a. in ländlichen Gebieten, nicht genau von dem der Apotheker (Zubereitung der Medikamente), der Ärzte (innere Medizin) und der Hebammen (Geburtshilfe) abgrenzen. 1549 legte eine vom Rat erlassene Ordnung fest, dass kein Bader oder Barbier künftig die Wundarznei ausüben dürfe, ohne darin geprüft worden zu sein. Nach der Ablegung dieses Examens durften sich diese Bader und Barbiere Wundärzte nennen. Die Ordnung unterschied drei Gruppen: Ganze Meister mussten das Wundarzneiexamen abgelegt haben, halbe Meister mussten lediglich nachweisen, dass sie das Aderlassen beherrschten und einfache Meister durften nur schröpfen. Nach Einrichtung des Collegium Medicum 1582 erhielt dieses das Aufsichtsrecht über Bader und Barbiere. 1638 führten Streitigkeiten zwischen den Handwerken zur Trennung. Eine neue Ordnung regelte die Tätigkeitsgebiete: Beide Handwerke durften weiterhin die Wundarznei ausüben, den Badern wurde jedoch das Bart- und Haareschneiden, den Barbieren das Badgießen und Führen einer Badstube untersagt. Nachdem im 17./18. Jahrhundert die Zahl der Bäder zurückgegangen war, wurden die Handwerke 1806 wieder in einer Innung vereint.

Literatur:

Robert Hoffmann, Die Augsburger Bäder und das Handwerk der Bader, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben und Neuburg 12 (1885), 1-33

Gerhard Gensthaler, Das Medizinalwesen der Freien Reichsstadt Augsburg bis zum 16. Jahrhundert, 1973.