Statutarrecht

Autor: Dr. Rolf Schmidt

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Das sich vom allgemeinen Reichsrecht und nach 1806 auch vom bayerischen Recht abhebende Sonderrecht der Reichsstadt. Es galt vor allem im Zivilrecht bis 1900, für altrechtliche Institute in Restbeständen hat es heute noch Geltung. Sein Anwendungsbereich umfasste das Stadtgebiet vor den Eingemeindungen nach 1900 (ausgenommen die Wolfzahnau) und einige Orte der Umgebung, in denen das Heilig-Geist-Spital Besitz hatte. Das nie aufgehobene Stadtrecht von 1276 hatte schon im 16. Jahrhundert seine Bedeutung verloren. Zu einer Stadtrechtsreform gab es durch Georg Tradel im späten 16. Jahrhundert und Christoph Friedrich Weng im frühen 18. Jahrhundert Ansätze, die jedoch nicht zu Gesetzen führten. Von den städtischen Verordnungen zwischen 1529 und 1804 waren 1806 nur mehr wenige von Bedeutung, darunter die Bauordung von 1740, die Wechselordnung von 1778 mit überörtlicher Bedeutung, die Pflegordnung von 1779 und einige den Güterstand und das Erbrecht regelnde Erlasse.

Literatur:

Johann Joseph von Huber, Abriss des Augsburgischen Statutar-Rechts, 1821

O. von Völderndorff, Civilgesetzstatistik in Bayern, 21880, 65 f., 283

H.-J. Hecker, Das Augsburger Statutarrecht, in: Aufbruch ins Industriezeitalter 2, 1985, 162-172.