Bauordnungen

Autor: Dr. Rolf Schmidt

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Nach dem Stadtrecht von 1276 oblag dem Stadtvogt (Vogtei) wohl in Ausübung ursprünglicher Militärgewalt die Überwachung der Gräben, Wege, Stege und Überbauten (Art. 79). Daran schloss sich noch im 13. Jahrhundert eine teilweise durch Gerichtsentscheidungen veranlasste Ratsgesetzgebung in Bausachen an, die im Stadtrechtsbuch hinter Art. 70 eingetragen wurde und die mit einem Verbot des ’Überschutz’ (Traufrechtsregelung) von 1391 endete. In Abschriften wurde das Anwachsen der Einzelbestimmungen nicht erkennbar, so dass zuweilen (fälschlich) von einer Bauordnung von 1391 die Rede ist, die spätere Überarbeitungen erfahren habe. Eine mustergültige moderne Bauordnung erließ die Stadt 1740 (mit Kommentar wieder gedruckt 1747), die als Teil des Statutarrechts nach 1806 in wesentlichen Teilen weitergalt, 1828 nochmals kommentiert wurde und für altrechtliche Gegebenheiten zuweilen heute noch Bedeutung hat.

Literatur:

Christoph Andreas Nilson, Baurechtslehre, in vorzüglichem Bezug auf die Bauordnung von Augsburg von 1740, 1828

Das Stadtbuch von Augsburg insbesondere das Stadtrecht vom Jahre 1276, 1872, 136 f.

Urkundenbuch der Stadt Augsburg 1, 1874, 142 f.

J. Zimmer, Die Veränderungen im Augsburger Stadtbild 1530-1630, in: Welt im Umbruch 3, 1981, 46.

Bauordnung von 1740