Ständische Gruppierung innerhalb der Bürgerschaft mit politischer und gesellschaftlicher Vorrangsstellung. Der Begriff Patrizier ist in A. ab dem 16. Jh. durch lateinische Grabinschriften, seit Anfang des 17. Jh.s auch in offiziellen Quellen belegt. Angehörige des P.s sind seit den 1230er Jahren faßbar. In lateinischen Quellen werden sie als ’burgenses’ (1234/43) oder ’viri (cives) providi’ (auch probi, pociores, honesti, discreti, prudentes) bezeichnet, in dt. Quellen als ’erbaer beste witzegste mannen’, ’burger’ oder ’burger des rats’. In offiziellen Quellen erscheint ab 1369 der Terminus ’Herren’, im 15. Jh. daneben zunehmend ’Geschlechter’. Aus welchen Gruppen sich das P. urspr. formierte, läßt sich anhand der spärlichen Quellen des 12./13. Jh.s nicht vollständig erhellen. Bei den führenden Clans des Verwaltungs-P.s der Stauferzeit scheint die Herkunft aus der Ministerialität jedoch zumeist gesichert. Nach dem Interregnum schoben sich kaufmännisch aktive Familien in den Vordergrund, die z.T. auch aus Kleinhändlerkreisen stammen dürften. Unter den 1340-1368 neu im Rat auftauchenden Familien läßt sich bei einigen sogar Herkunft aus dem Handwerk nachweisen (z.B. Pfister und Breyschuh aus dem Textilgewerbe). Erhebliche Bedeutung hatte im 14. Jh. die Zuwanderung aus fremdem P., während der Niederadel nur selten in den Kreis der Ratsfamilien einrückte. Das alles deutet daraufhin, daß das P. in A. nach unten relativ offen war. Die Einführung der Zunftverfassung (Zunfterhebung) markierte für das P. nicht nur eine verfassungsrechtliche, sondern auch eine strukturelle Zäsur. Hierfür entscheidend war der Abschluß des P.s zu einem Geburtsstand durch eine Ratssatzung von 1383. Die offene, auf Heirat basierende Struktur des alten P.s lebte jedoch in der Herrenstube weiter. Für die folgenden eineinhalb Jh.e blieb der Zugang zum P. nicht nur Aufsteigern versperrt, auch Zuwanderer aus fremdem P. und Niederadel mußten, sieht man von Ausnahmen ab, in die Zünfte eintreten. Erst als das P. auf acht Familien zusammengeschmolzen war und die Wahrnehmung seiner Verfassungsfunktionen gefährdet schien, wurden 1538 durch den Rat 39 neue Familien aufgenommen. Unter den veränderten politischen Bedingungen nach 1548 (Karolinische Regimentsordnung) erfolgten Aufnahmen auch aufgrund ks. Mandate und ’Empfehlungen’, die letzte noch 1802 kurz vor dem Ende der reichsstädtischen Zeit.
Stetten, Geschlechter; Sieber; Bátori; Steuer, P., A.er Oligarchie und ks. Hof, in: ZHVS 82 (1989), 65-79; Stadtadel und Bürgertum in den ital. und dt. Städten des SpätMA, 1991; Zorn, W., Das A.er P. im Kgr. Bayern 1806-1918, in: ZHVS 87 (1994), 167-188; Geffcken, 207-221.
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