Finanzamt

(Augsburg-Land: Peutingerstraße 25, Augsburg-Stadt: Prinzregentenplatz 2)

Autor: Dr. Gerhard Hetzer

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Eine Verordnung der Landesdirektion Ulm vom 1.3.1804 ordnete die Umwandlung bisher provisorischer Behörden in den von Bayern neu erworbenen Gebietsteilen Schwabens in Rentämter zur Aufnahme der Staatsgefälle und zur Verwaltung der ärarialischen Liegenschaften an. Es entstanden die Rentämter Göggingen, Großaitingen, Oberschönenfeld, Wertingen und Zusmarshausen (alles Vorläufer des Finanzamts Augsburg-Land). Im Dezember 1806 wurde auch das bislang vorläufige Rentamt in der nunmehr bayerischen Stadt Augsburg in eine Behörde umgewandelt. 1808 wurde das Rentamt Göggingen unter Beibehaltung seiner Bezeichnung nach Pfersee verlegt, 1826 kam es nach Augsburg. Seit 1859 wurden die Bezeichnungen Landrentamt bzw. Stadtrentamt Augsburg verwendet. Seit 1905 hieß der Amtsleiter ’Rentamtmann’. Bis kurz zuvor hatte er seine Untergebenen noch selbstständig über die Dienstsporteln besoldet und war seinerseits an den Steuererträgen beteiligt gewesen. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehörte die Evidenthaltung der seit 1808/1810 geführten Grundsteuerkatasterwerke. Seit Oktober 1919 waren die Finanzämter Reichsbehörden mit der bis heute gültigen Bezeichnung Finanzamt Augsburg-Stadt bzw. Finanzamt Augsburg-Land. Der Sprengel der letztgenannten Behörde wuchs um die Gebiete der Finanzämter Zusmarshausen, Schwabmünchen und Friedberg (aufgehoben oder als Zweigstelle erloschen im Juni 1932 bzw. Juli 1943). Im Juni 1945 wurden die Finanzämter dem bayerischen Finanzministerium unterstellt. Seit 1.7.1973 ist das Finanzamt Augsburg-Land zuständig für die Landkreise Aichach-Friedberg und Augsburg (mit Kfz-Steuer für Augsburg-Stadt), das Finanzamt Augsburg-Stadt für die Stadt Augsburg, zusätzlich weit übergreifende Zuständigkeiten bei der Körperschaftssteuer, in Bußgeldsachen und bei der Steuerfahndung.

Literatur:

RBl Schwaben 1804 (Neue Auflage), 75-88, Anhang

Staatsanzeiger 1932 Nr. 110

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973, 250.