Dietenheimer

Kaufmannsfamilie

Autor: Dr. Peter Geffcken

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • 1408 bis um 1530 in Augsburg nachweisbar; Herrenstube (Stubenzettel 1416). Erhard Dietenheimer († nach 1440), Sohn des Memminger Patriziers und Bürgermeisters Jos (I, † 1390/94), erwarb 1408 durch Heirat mit einer Tochter des Stadtpflegers Eberhard Lieber in Augsburg Bürgerrecht und Stubenfähigkeit. 1418 als Venedighändler bezeugt; 1425 wegen Beteiligung an der Ermordung des Stadtpflegers Sebastian (I) Ilsung geächtet, musste er nach Landsberg übersiedeln. Seine Söhne erwarben 1429 und 1439 nochmals für kurze Zeit Bürgerrecht. Während die Erhard-Linie ihre Beziehung zu Augsburg löste (Ende 1440er Jahre), knüpfte der Ulmer Zweig der Dietenheimer, den Jos (II), wohl ein Bruder Erhards, begründet hatte, neue Verbindungen. Die in Ulm zum Patriziat zählenden Dietenheimer besaßen den Sitz Huisheim und pflegten einen adeligen Lebensstil. Um 1442 erwarb Wilhelm (I, † um 1460) Augsburger Bürgerrecht, 1444 sein Sohn Rudolf (I, † 1471/72). Zu einer Verankerung kam es zunächst nicht, 1450 hatten sie die Stadt wieder verlassen. Erst 1456, nach Heirat mit Barbara Kobold, wurde Rudolf dauerhaft in Augsburg ansässig unter der Bedingung, dass er nicht, wie sonst für Neubürger obligatorisch, einer Zunft beitreten musste. Nach dem Tod des Vaters trat 1465 auch die Stiefmutter Katharina (geb. Vetter, † 1468/69) wieder ins Bürgerrecht ein. Ob ihre bis in die 1480er Jahre in den Steuerbüchern fassbaren Kinder Christoph, Bernhard und Wolfgang Dietenheimer und Hans von Stetten (Schwäbisch Hall) ebenfalls Bürger waren, erscheint zweifelhaft. Von Rudolfs Söhnen blieb nur Quirin († um 1538) in Augsburg, der bis 1520 als städtischer Söldner bezeugt ist. Trotz zahlreicher Nachkommenschaft ist die Familie Ende der 1530er Jahre aus Augsburg verschwunden. Laut Markus Walther wurden die Dietenheimer zusammen mit Georg Vetter (II) in Augsburg als Patrizier anerkannt, wofür die Ratsprotokolle nicht die geringsten Hinweise bieten. Vielmehr ist festzustellen, dass trotz dünner ’Personaldecke’ bei den Patriziern die Dietenheimer in mehr als 80 Jahren nie als Inhaber öffentlicher Ämter belegt sind, offensichtlich, weil sie verfassungsrechtlich weder zu den ’Herren’ noch zu den ’Zünften’ zählten. Walther scheint ihre Sonderstellung außerhalb der Zünfte in eine Zugehörigkeit zu den ’Herren’ umgedeutet zu haben.

Literatur:

Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert 3, 262 f.

22, 422 f.

Askan Westermann, Nachrichten über mittelalterlichen Memminger Geschlechter, in: Memminger Geschichtsblätter 1951, 8

Eduard Zimmermann, Augsburger Zeichen und Wappen, 1970, 3775

Raimund Eirich, Memmingens Wirtschaft und Patriziat 1347-1551, 1971, 271 f.

Fritz Peter Geffcken, Soziale Schichtung in Augsburg 1396-1521, 1995, München Diss. 1983, 142, Anh. 46-194.