Bürgerrecht

Autoren: Dr. Peter Geffcken, Dr. Claudia Kalesse

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • 1) Stadtbürgerrecht (bis 1806): Der Eid war das konstitutive Element der ’Bürger’-Gemeinde, die sich seit den 1230er Jahren als ’universitas civium’ fassen lässt. Nach dem Stadtrecht von 1276 mussten Zuwanderer deshalb schwören, getreue Bürger zu sein und alle Lasten mitzutragen, wenn ihnen der Vogt ’Burgrecht’ verlieh. Diese differenzierte Formulierung ist kein Zufall: ’getriwer burger’ kennzeichnet den kollektiven Bezug, ’burchrecht’ verweist dagegen auf die herrschaftlich-topographischen Wurzeln der städtischen Freiheit. Deutlich wird dies in Zusammenhang mit Grundstücken, denn Eigen lag in Augsburg ’ze burcreht’ und musste als Zeichen der Freiheit den Michaeli-Rekognitionszins entrichten. Da auch das ’ius civitatis’ im Stadtrecht von 1156 (Art. IV, 2) als Burgrecht zu deuten ist, wird erkennbar, dass es sich um ein altes Rechtsinstitut handeln dürfte, das Menschen und Grundbesitz Schutz und Freiheit bot. Den strukturellen Wandel des 13. Jahrhunderts, das Zurücktreten des Raumbezugs, belegen auch außerhalb Augsburgs sitzende adelige Ausbürger und bäuerliche Pfahlbürger, die seit Anfang des 14. Jahrhunderts fassbar werden. Als Worthülse seiner spezifischen Bedeutung längst entkleidet, hielt sich der alte Begriff ’burgrecht’ aber noch mehr als ein Jahrhundert, erst Mitte des 15. Jahrhunderts wurde er endgültig vom Terminus ’burgerrecht’ (belegt ab 1393) verdrängt. Durch das ’burchrecht’ wurden ältere feudale Bindungen nicht völlig gekappt, aber stark begrenzt. Der Einigungsvertrag von 1251 legte fest, dass Bürger, gestuft nach ihrer einstigen Rechtsstellung, Abgaben an ihre alten Herren zu leisten hatten; Hörige waren also keineswegs von der Zuwanderung ausgeschlossen, wahrscheinlich stellten sie damals die Masse der Neubürger. Nach dem Stadtrecht von 1276 erfolgte die Verleihung des ’burchrechts’ ursprünglich durch den Vogt. Man wird schon zu diesem Zeitpunkt eine faktische Mitwirkung des Rates unterstellen dürfen, da kurz darauf auch der formale Akt nur in Gegenwart seiner Repräsentanten vollzogen werden durfte. Spätestens seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert lag die Entscheidung über Bürgeraufnahmen also letztlich beim Rat und dies galt bis zum Ende der reichsstädtischen Zeit. Die Verleihung selbst war seit dem 14. Jahrhundert an die Steuer- oder Baumeister delegiert. Neben dem allgemeinen Schutz der Stadt erlangten die Aufgenommenen u. a. das Recht, in Augsburg einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Grundbesitz zu erwerben und - im vorgegebenen Rahmen der Verfassung - der politischen Partizipation. Ende des 13. Jahrhunderts lässt sich fassen, dass der Rat die formale Aufnahme nicht nur von der Beschwörung der Bürgerpflichten (Treue-, Wehr- und Steuerpflicht) abhängig machte, sondern sie mit weiteren Auflagen verknüpfte, deren Erfüllung regulär durch Bürgen abgesichert werden musste. Zentral war die Verpflichtung, anfänglich fünf, später zehn Jahre im Bürgerrecht zu bleiben, bei vorzeitigem Abzug war eine vereinbarte Kaution (Minimum: 5-10 Pfund Pfennige) zu bezahlen. Die Regelung wurde 1354 durch eine zehnjährige Mindeststeuer von einem Pfund Pfennigen abgelöst. Der Erwerb von Grundbesitz war in Augsburg dagegen nicht obligatorisch; wurden im 14. Jahrhundert vereinzelt derartige Auflagen gemacht, so handelte es sich um dingliche Absicherungen anstelle von Bürgenstellung. Neben den formalen Aufnahmen, die ab 1288 im Bürgerbuch verzeichnet wurden, bot das Steuerrecht ein Instrument, Stadtansässige aus dem Umfeld der Kirchen in die Bürgerschaft einzubinden. 1251 hatte man bei Beteiligung am städtischen Wirtschaftsleben eine generelle Steuerpflicht durchsetzen können, aus ihr folgte eine faktische Gleichbehandlung mit Bürgern. Die Bedeutung des ökonomischen Aspekts für den Rat belegen auch zahlreiche Formulierungen des Stadtrechts, besonders deutlich ein früher Nachtrag (Art. 27,7), in dem als Voraussetzung für Mitwirkung in Rat und Gericht nicht auf den Bürgerstatus an sich, sondern auf Beteiligung an bürgerlichen Lasten abgestellt wird. In zünftischer Zeit wurden auch die Bedingungen der Aufgabe des Bürgerrechts normiert und von der Zahlung von Nachsteuern (Steuern) abhängig gemacht (1369). In der Stadt versuchte der Rat, in seinem Sinne klare Verhältnisse zu schaffen. Der exempte Weltklerus wurde seit den 1370er Jahren ins Bürgerrecht gezwungen, was heftige Gegenreaktionen von Bischof und Domkapitel auslöste. Mit der Niederlage des Städtebundes war dieses Konzept gescheitert; Konflikte mit den geistlichen Immunitäten blieben so eine Konstante der Innenpolitik bis zum Ende der Reichsstadt. Selbst die vollständige Integration der Laienbevölkerung (ohne Ehalten) in den Bürgerverband und nachgeordnete Zunftverbände ließ sich in der Praxis kaum durchsetzen. Ende des 15. Jahrhunderts begann man, die faktischen Verhältnisse zu akzeptieren: Über das Steuerrecht institutionalisierte sich ab 1490 ein besonderes Beisassenrecht (Beisitz), ab 1508 verzichtete man bei Personen mit geringem Vermögen auf generellen Eintritt in eine Zunft. Nach Einführung der Karolinischen Regimentsordnung 1548 wurde von Neubürgern gefordert, einer der beiden Stuben beizutreten oder Handwerksgerechtigkeit zu erwerben. Anfang des 15. Jahrhunderts lassen sich die Grundformen des Bürgerrechtserwerbs fassen, die dann bis zum Ende der Reichsstadt galten: Wie schon immer, konnte es ererbt werden, daneben hatten sich wohl im ausgehenden 14. Jahrhundert Kauf (wohl 1399 belegt) bzw. Erheiratung (belegt 1397) durchgesetzt; in besonderen Fällen wurde es weiterhin gratis verliehen. Da als Steuerungsinstrument genutzt, zeigte die Höhe des Aufnahmegeldes anfänglich starke Schwankungen: Ende des 15. Jahrhunderts begann es, sich im Bereich von 4 fl einzupendeln, Anfang des 17. Jahrhunderts betrug es 5 fl, im 18. Jahrhundert dann 25 fl. Zum Schutz der sozialen Sicherungssysteme wurde seit 1535 der Nachweis von Barvermögen gefordert (16. Jahrhundert: 50 fl; 18. Jahrhundert: 200 fl), außerdem mussten sich die Aspiranten verpflichten, auf fünf Jahre (seit 1602: 10 Jahre) das städtische Almosen nicht in Anspruch zu nehmen. Auch andere Anforderungen wurden angehoben: Seit dem 16. Jahrhundert wurde zumeist der Nachweis ehelicher Geburt gefordert, außerdem wurde Hörigen der Eintritt ins Bürgerrecht erschwert. Die reichsstädtische Statistik des 18. Jahrhunderts erfasste in der Regel nur volljährige Männer und Haushaltsvorstände (knapp 5000 Familien) als Bürger, woraus auf einen Bevölkerungsanteil von etwa 1/5 geschlossen wurde. Tatsächlich ist dieser Wert eher bei 2/3 anzusetzen, da bei erblichem Bürgerrecht auch die Familienangehörigen rechtlich zur Bürgerschaft zählten.
  • 2) Gemeindebürgerrecht (1806-1918): Durch die Mediatisierung hatte sich der Charakter des Bürgerrechts grundsätzlich verändert. Erblich war nur noch die bayerische Staatsangehörigkeit, das Bürgerrecht dagegen musste ausdrücklich verliehen werden und war an individuelle Voraussetzungen gebunden. Entscheidend war ständiger Wohnsitz in Augsburg sowie steuerpflichtiger Grundbesitz oder Ausübung eines steuerpflichtigen Gewerbes, außerdem männliches Geschlecht, Volljährigkeit und bayerische Staatsangehörigkeit. Einwohner, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten (vor allem abhängig Beschäftigte), waren Beisitzer (Schutzverwandte). Die bisherige Situation wurde damit auf den Kopf gestellt: War in Augsburg bis 1806 das Bürgerrecht die Voraussetzung für Grundbesitz und selbstständige Ausübung eines Handwerks, so wurden diese nun zur Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts. Nach dem Gemeindeedikt von 1818 hatten nur Bürger das Recht, an kommunalen Entscheidungen mitzuwirken, und besaßen aktives und passives Wahlrecht; letzteres war noch an zusätzliche Qualifikationen gebunden. Entsprechend den veränderten Voraussetzungen wird die Zahl der wahlberechtigten Gemeindebürger in der Zeit um 1818/30 auf ca. 3320 Personen (etwa 15 % der Einwohnerschaft) geschätzt. Das Edikt von 1818 erlaubte den Gemeinden auch die Ernennung von Ehrenbürgern. 1918 entstand durch Aufhebung des kommunalen Bürgerrechts die Einwohnergemeinde; Wahlrecht war nun ausschließlich an deutsche Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und Wohnsitz gebunden.

Literatur:

Das Stadtbuch von Augsburg insbesondere das Stadtrecht vom Jahre 1276, 1872, 28, 59-61, 72, 181, 183, 311

Max von Seydel, Bayerisches Staatsrecht 3, 1888, 138-158

J. Hartung, Die direkten Steuern und die Vermögensentwicklung in Augsburg von der Mitte des 16. bis zum 18. Jahrhundert, in: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich 22 (1898), 167-209

Ingrid Bátori, Die Reichsstadt Augsburg im 18. Jahrhundert, 1969, 15-17

Roland Bettger, Das Handwerk in Augsburg beim Übergang der Stadt an das Königreich Bayern, 1979, 25-35

Jürgen Kraus, Das Militärwesen der Reichsstadt Augsburg, 1980, 74-106

Lexikon des Mittelalters 2, 1983, 1057 f.

Bernd Roeck, Eine Stadt in Krieg und Frieden, 1989, 210-215

Uwe Heckert, Im Zweifel für die Freiheit, in: Stadtregiment und Bürgerfreiheit, 1994, 120-144.