Burggrafenamt

Autor: Prof.Dr. Wolfgang Wüst

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Die Ursprünge des Burggrafenamts reichen wahrscheinlich in das 11. Jahrhundert zurück. 1046 wird ein ’questor’ (richterliches Amt) genannt, der im Bereich grund- und leibherrlicher Rechte für den Bischof gegenüber der ’civitas’ tätig wurde. Das Stadtrecht von 1156 sieht den Burggrafen als bischöflichen Ministerialen aber auf die Niedergerichtsbarkeit und die Gewerbeaufsicht beschränkt, während der staufische Reichsvogt die Hochgerichtsbarkeit ausübte. Mit Zurückdrängung der Herrschaft des Bischofs im Spätmittelalter verlor das Amt weitere Kompetenzen, so dass es in den Gerichtsordnungen des 15. Jahrhunderts keine Erwähnung mehr findet. 1546 wurde dem Burggrafen der Besuch des Stadtgerichts vorübergehend untersagt. In der neuzeitlichen Ämterhierarchie des Hochstifts gewann für die Augsburger Angelegenheiten der Rentmeister an Bedeutung, dem der Burggraf nachgeordnet war. Vor der Säkularisation war das Amt teilweise unbesetzt und wurde in Personalunion dem fürstbischöflichen Aufgabenkreis zugeordnet.

Literatur:

J. Zeller, Das Augsburger Burggrafenamt, in: Archiv für die Geschichte des Hochstifts Augsburg 5 (1916/19), 321-410

Detlev Schröder, Stadt Augsburg, 1975, 51-70

Wolfgang Wüst, Die fürstbischöfliche Residenz zu Augsburg, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 48 (1985), 353-367.